Vereinssatzung FC Ahrensburg von 1953 e.V.

g1. Grundsatzbestimmungen

§ 1 Name, Vereinsfarben, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen: “Fußball Club Ahrensburg e.V.“, abgekürzt “FCA“. Der FCA wurde am 04.06.1953 unter dem Namen “V.F.L. Ahrensburg“ gegründet und ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.01.1958 in “F.C. Ahrensburg“ umbe­nannt worden. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 14.04.1966 beim Amtsgericht Ahrensburg.

(2)        Die Vereinsfarben sind weinrot-weiß

(3)        Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ahrensburg

(4)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2      Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit,

(1) Der FCA fördert und pflegt den leistungs-, breiten und freizeitorientierten Fußballsport.

(2)        Der Vorstand des FCA hat die Aufgabe, die sportlichen Belange und Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Der Förderung und Heranbildung neben dem Herrenbereich, einer sportlichen Jugend, eines Mädchen- und Damenbereiches.

(3)        Der Verein versteht sich als weltoffen, tolerant und völkerverständigend. Deshalb will der Verein, mindestens in Vereinsangelegenheiten, aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen sowie die Integration von Minderheiten fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Veranstaltungen keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen oder zur Schaustellung von Symbolen und Inhalten geduldet, die Dritte aufgrund Ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung sowie ihres Geschlechtes diffamieren.

(4)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Aufnah­megebühr und Beiträge der Mitglieder, alle sonstigen Einnahmen aus Wettkämpfen, Veranstaltungen und Spenden und etwaige Überschüsse dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf Personen weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. begünstigen. Aufwandsentschädigungen für Übungsleitertätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten dürfen nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt werden.

(5)      Der FC Ahrensburg hält es sich offen, im Hamburger Fußballverband und/oder im Schleswig-Holsteinischen Fußballverband am Spielbetrieb teilzunehmen. Der FC Ahrensburg erkennt die Satzung und Ordnung beider Verbände an.

§ 3      Amateurstatus

Der Verein bekennt sich zum Amateursport.

§ 4 Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

II Mitgliedschaft

§ 5      Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

•   aktive Mitglieder

•   passive Mitglieder

•   fördernde Mitglieder

•   Ehrenmitglieder

Die Mitglieder werden entsprechend dem Lebensalter unterteilt in:

Kinder (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr)

Jugendliche (vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Erwachsene (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr)

§ 6      Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)       Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich auf dem hierfür bestimmten Aufnah­meformular gestellt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Ver­treter erforderlich.

(3)       Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt und der Verein ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge, in der Regel im Lastschriftverfahren, einzuziehen.

(4)       Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(5)       Bei Ablehnung werden Gründe nicht angegeben.

(6)       Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmeantrag genannten Eintritts-datum. Die Aufnahme ist nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages vollzogen und gilt dem zukünftigen Mitglied mit Zustellung der ersten Rechnung bzw. ersten Abbuchung als bestätigt

§ 7      Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

•        im Rahmen der vom Verein gestellten gemeinsamen Einrichtungen Sport zu betreiben

•       das Vereinsabzeichen zu tragen

•       an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

•       Wahlberechtigung nach Vollendung des 16. Lebensjahres

§ 8     Ausübung von Funktionen im Verein

(1)     Obfrau/Obmann einer Abteilung oder Mitglied im Vorstand des Vereins kann nur werden, wer dem Verein angehört.

(2)     Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig. Der erwei­terte Vorstand muss diese Ausnahmen mit einer einfachen Mehrheit beschließen.

§ 9      Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

•              Beiträge sowie evtl. beschlossene Umlagen pünktlich zu zahlen

•              die Satzung und die erlassenen Weisungen des Vereins zu beachten

•   zu sportlichen Veranstaltungen pünktlich und in einwandfreier den jeweiligen  Wettkampfordnungen entsprechender Sportkleidung zu erscheinen

•  sich bei sportlichen Veranstaltungen fair und kameradschaftlich zu verhalten und

die Weisungen des Vorstandes, der Obleute, der Trainerinnen und Trainer, der Übungsleiterinnen und Übungsleiter, der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und sonstiger Kampfgerichte zu befolgen

§ 10    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)    Der Austritt aktiver Mitglieder ist zum Halbjahresende (30. Juni bzw. 31. Dezember)  möglich, wenn er spätestens 6 Wochen vor Halbjahresende schriftlich erklärt wird. Der Austritt der anderen Mitglieder ist möglich, wenn er spätestens 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich erklärt wird. Über Ausnahmen ent­scheidet der Vorstand.

(3)     Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Erklärung ist entweder durch Einschreiben oder persönliche Abgabe an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Durch die Austrittserklärung wird die Zahlungsverpflichtung für bereits fällig gewor­dene oder noch fällig werdende Beiträge nicht berührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand kann erfol­gen:

a)    wenn das Mitglied mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger als 6 Monate im

Rückstand ist.

b)    wenn in einem Gerichtsurteil dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte

aber­kannt worden sind.

c)    wenn Untersuchungen ergeben haben, dass sich ein Mitglied eines groben Ver­-

Stoßes gegen die Vereinsinteressen schuldig gemacht oder durch sein Verhal­ten

innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ansehen geschädigt hat.

Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht auf Einspruch zu. Der Einspruch muss per Einschreiben spätestens zwei Wochen nach Erhalt (Poststem­pel) der Mitteilung über den Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte. Das dann folgende Urteil ist endgültig.

§ 11 Folgen bei Ausscheiden aus dem Verein

(1)      Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum in angemessenem Pflegezustand unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.

(2)      Alle Vereinsabzeichen, -flaggen, -wimpel etc., deren Anlegen und Führen dem ausgeschiedenen Mitglied für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gestattet war, sind abzulegen. Ausnahmen hiervon gestattet der Vorstand.

§ 12       Beiträge und Aufnahmegebühr

(1)      Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Beiträge erhoben.

(2)      Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag die Aufnahmegebühr und die Beiträge stunden, ermäßigen oder für bestimmte Zeit erlassen,

(3)       Die Ehrenmitglieder, die Funktionsträger, die Obleute, die Traine­rinnen und Trainer, die Betreuerinnen und Betreuer der Mannschaften sind wäh­rend der Ausübung ihrer Funktion beitragsfrei.

(4)       Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstan­des von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5)       Der Beitrag ist Bringschuld und vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

(6)       Erfolgt die Zahlung nicht im Lastschriftverfahren, sind die Beiträge auf das Vereinskonto­ des F.C. Ahrensburg zu überweisen,

§ 13       Umlagen

Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Um­lagen zu beschießen, die einen Vierteljahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

III Vereinsorgane

§ 14      Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c)  der erweiterte Vorstand

d) die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

a)         Die Mitgliederversammlung

§ 15      Die Mitgliederversammlung, Aufgaben

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins

(2)      Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c)  die Bestätigung der von den Trainerinnen / Trainern und Betreuerinnen / Betreuern gewählten Obleute

d) das Entgegennehmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes

e) das Entgegennehmen des Berichtes der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

f)  die Entlastung des Vorstandes

g) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

h) die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen

i)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

j)   Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

k)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 16      Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)      Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal die ordentliche Mitgliederver­sammlung ein.

(2)      Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesord­nung durch öffentlichen Aushang im Vereinsschaukasten und Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder schriftlicher, persönlicher Einladung, sowie auf der Vereinseigenen Homepage.

§ 17      Vorsitz

(1)       Den Vorsitz auf den Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, bei sei­ner Verhinderung sein Vertreter. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 18      Stimmrecht, Beschlussfassung

(1)        In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr ei­ne Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2)        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht andere Vorschriften dieser Satzung Anwendung finden, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleich­heit bedeutet Ablehnung. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(3)        Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift der Mitglieder­versammlung aufzunehmen.

§ 19      Anträge von Mitgliedern

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem Termin der Ver­sammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand vorliegen.

§ 20      Anträge außerhalb der Tagesordnung

Anträge die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, kön­nen auf der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zugelas­sen werden, wenn sie mindestens von der Hälfte der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Ausgenommen sind Anträge, die sich mit der Satzung, dem Vereinsver­mögen oder Kassen Angelegenheiten befassen und Anträge auf Auflösung des Vereins.

§ 21      Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung beraten und be­schlossen werden. Beabsichtigte Anträge zur Satzungsänderung müssen als Ta­gesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Die beantragten Änderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stim­men beschlossen werden.

§ 22      Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)         Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen,

(2)         Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt wie zu den ordentli­chen Mitgliederversammlungen.

(3)         Die Versammlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages durch­zuführen.

§ 23                  Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls anzufertigen, das vom Schriftführer, dem ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:


–              Ort und Zeit der Versammlung

–  die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

–  die Protokollführerin/der Protokollführer

–  die Zahl der erschienenen Mitglieder

–  die Tagesordnung

–  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

b)         Der Vorstand

§ 24      Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands

Die/der erste, zweite und dritte Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Fußballobfrau/der Fußballobmann bilden den geschäftsführenden Vorstand

§ 25                  Vertreterbefugnis

(1)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Beide vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)       Die Vereinigung mehrer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.

§ 26      Wahl des Vorstandes

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit ei­ner Amtsdauer von 2 Jahren. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(2)       Um die Kontinuierlichkeit der Arbeiten im Vorstand zu gewährleisten, wählt die Mit­gliederversammlung jedes Jahr nur einen Teil des Vorstandes.

Zum einen die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden, die dritte Vorsitzende/den dritten Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister und zum anderen die zweite Vorsitzende/den zweiten Vorsitzenden, die Schriftführe­rin/den Schriftführer und die Fußballobfrau/den Fußballobmann.

§ 27     Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und Ergänzung des Vor­standes.

(1)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitglie­derversammlung kooptieren. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann eine Neu- bzw. Ergänzungswahl vornimmt

(2)      Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt der durch die Mitgliederversammlung gewählten Nachfolger weiter.

§ 28      Aufgaben

(1)        Der geschäftsführender Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit und den politischen und kommunalen Gremien.

(2)        Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Sat­zung und für die in der Satzung nicht geregelten Rechtsverhältnisse nach den Be­stimmungen des 6GB.

Der Vorstand ist verpflichtet

a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,

b) alle Maßnahmen zu treffen, die für die Vereinsführung erforderlich sind,

c) die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren.

(3 )      Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.

§ 29    Aufgabenverteilung, Ausschüsse

(1)        Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung der einzelnen Sachgebiete in  Eigenregie.

(2)        Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüs­se unterstehen dem Vorstand. Der Vorstand bestimmt die Vorsitzende/den Vorsit­zenden, die/der sich ihre/seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auswählt.

§ 30      Vorstandssitzungen, Protokollpflicht

(1)        Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes muss eine außerordentliche Vorstandssit­zung durchgeführt werden.

(2)        Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die/der Vorsit­zende und seine Vertreterin/sein Vertreter haben das Protokoll zu unterschreiben.

§ 31      Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

(1)       Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In diesem Falle sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie einstimmig gefasst werden.

c) der erweiterte Vorstand

§ 32       Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes, Vorsitz

(1)       Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)        den Mitgliedern des Vorstandes

b)         den Obleuten der Abteilungen mit Ausnahme der Fußballobfrau/des Fußballobmannes

c)        den Vorsitzenden der Ausschüsse

d)         den Spielführerinnen und Spielführern der Herren- bzw. Damen-mann­schaften

(2)       Die/der erste Vorsitzende oder seine Vertreterin/sein Vertreter sind gleichzeitig Vorsitzende/vorsitzender des erweiterten Vorstandes

§ 33 Aufgaben

Der erweiterte Vorstand ist einmal im Quartal Miteinzuberhufen, um grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Die Einberufung erfolgt durch den Vor­stand. Der erweiterte Vorstand ist jedoch nicht geschäftsführend.

d) Kassenprüfer

§ 34       Wahl,  Amtsdauer, lnkompatibilität

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Aufgabe der Kassen-prüfung.

(2)      Die Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren      ge­wählt. Sie sollen so gewählt werden, dass sich die Amtszeiten überschneiden. Die Wiederwahl ist im Folgejahr wieder zulässig.

(3)      Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer dürfen für die Amtsperiode keine anderen Vorstandsfunktionen im Verein ausüben.

§ 35       Aufgaben, Rechte

(1)    Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins, die Geschäftsbücher auf Bestand und die Eintragungen zu prüfen, der Mitgliederver­sammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

(2)      Die Kassenprüfer haben das Recht, Kasse und Buchführung jederzeit zu prüfen

IV Vereinsorganisation

§ 36          Organisation

(1)        Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Einrichtung und Aufnahme von    Abtei­lungen im Verein sowie die Auflösung von bestehenden Abteilungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(2)        Die Abteilungen sind nach den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu führen.

(3)        Die Abteilungen sind für die Durchführung eines geordneten Sportbetriebes      ver­antwortlich.

§ 37          Obleute

(1)        Die Abteilungen werden dem Verein gegenüber durch die von den Trainerinnen und Trainern und Betreuerinnen und Betreuern bestimmten / gewählten Obleute vertreten. Die Obleute sind mit Ausnahme der Fußballobfrau/des Fußballobman­nes, die/der dem geschäftsführenden Vorstand angehört, Mitglied des erweiterten Vorstandes.

(2)        Die Bestimmung/Wahl der Obleute bedarf der Bestätigung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 38      Verantwortlichkeit der Obleute

Die Obleute der Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich:

a)   für die Durchführung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes,

b)    für die pflegliche Benutzung und sorgfältige Verwaltung

vereinseigenen Sportgeräte.

§ 39 Beschlüsse der Abteilungen

(1)      Angelegenheiten der Abteilungen sind in den Versammlungen der Abteilungen durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Beschlüsse der Abteilungen gelten nur für die jeweilige Abteilung und sind keine Beschlüsse im Sinne der Mitgliederver­sammlung des Vereins.

(2)     Beschlüsse, die Angelegenheiten anderer Abteilungen mit betreffen, bedürfen der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.

V. Versicherung und Haftung

§ 40     Versicherung

Die Mitglieder des Vereins sind durch den Landessportverband Schleswig­ Holstein oder HAMBURG (LSV) gegen Sportunfälle und Haftpflicht versichert.

§ 41      Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht:

a)    für alle Folgen von Schaden und Unfällen seiner Mitglieder, die Sie durch

sport­liche Betätigung oder zu Trainingszeiten bzw. Wettkämpfen erlitten haben.

b)    für Beschädigungen, Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen von

Sachen, die Mitglieder bei ihrer sportlichen Betätigung bei sich führen bzw. die Sie in die für Umkleidezwecke zur Verfügung gestellten Räume mitgebracht haben.

VI. Auflösung des Vereins

§ 42     Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes aufgrund des Be­schlusses einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung unter Wahrung der in § 45 genannten Beschlussfähigkeit.

(2)       Die Einladung des Vorstandes zu dieser Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vorher (Poststempel) schriftlich erfolgen.

§ 43      Beschlussfähigkeit bei Vereinsauflösung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 3/4 der stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Versammlung nicht be­schlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen.

(2)      Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflö­sung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf 3/4 der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder.

§ 44      Vermögensverbleib

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Stuererbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige “mildtätige” oder kirchliche Zwecke zu Verwenden hat.

VII Sonstiges

§ 45      Ordnungsanweisungen und Hausrecht

Für die Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Räume und Sportan­lagen gelten die dort aushängenden Hausordnungen / Benutzungsordnungen

§ 46      Anwendung des BGB

Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelten Rechtsverhältnisse finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

VIII Schlussbestimmungen

§ 47          Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des “ F.C. Ahrensburg “ am 05.12.2014  beschlossen und ersetzt die Satzung vom 21.03.2010